Maklerauftrag

1. Maklerauftrag

Der Auftraggeber betraut den Versicherungsmakler und dessen Rechtsnachfolger mit der Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten nach Maßgabe der umseitig wiedergegebenen Allgemeinen Vertragsgrundlagen für den Versicherungsmakler-Vertrag. Diese Betreuung erstreckt sich auch auf bereits bestehende und künftige, von ihm vermittelte Versicherungsverhältnisse.

2. Vollmacht

Die Vertretungsbefugnisse des Versicherungsmaklers gegenüber den Versicherern ergeben sich aus der, vom Auftraggeber erteilten nachstehenden Maklervollmacht. Alle Maßnahmen und Erklärungen, die für das Versicherungsverhältnis von grundsätzlicher Bedeutung sind, bedürfen der Abstimmung mit dem Auftraggeber.

3. Vergütung

Die Vergütung für die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist in den Versicherungsprämien enthalten und für den Auftraggeber damit abgegolten. Ein Entgelt für darüber hinausgehende Leistungen bedarf der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

4. Laufzeit

Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Auftraggeber ohne Einhaltung besonderer Kündigungsfristen gekündigt werden. Der Versicherungsmakler kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

 

Maklervollmacht

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Versicherungsmakler zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes.

Diese Maklervollmacht umfasst insbesondere:

- die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe
  aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen,
- die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,
- die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den von dem Versicherungsmakler vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverhältnissen sowie
- die sonstige Mitwirkung bei der Schadenregulierung,
- die Erteilung von Untervollmacht an einen anderen Versicherungsmakler.
- Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet, kann vom Auftraggeber aber jederzeit widerrufen werden.